• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Für die Gründung ist nur eine Person notwendig
    • Beschränkte Haftung der Gesellschafter mit der Stammeinlage (diese scheint im Firmenbuch auf)
    • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mittels Notariatsaktes ist erforderlich
    • Die GmbH ist eine juristische Person, die selbst alle Rechte und Pflichten trägt
    • es muss ein Geschäftsführer bestellt werden
    • Mindestkapital ist erforderlich (das Mindeststammkapital beträgt € 10.000, wobei € 5.000 einzuzahlen sind und der Rest „aufzufüllen“ ist)
    • Gesellschaft trägt die Haftung
    • Gesellschafter haften nur mit dem Anteil des Mindeststammkapitals. Ausnahme: schuldhafte Herbeiführung des Konkurses oder gewerberechtliche Verfehlungen – Gläubiger können ggf. durchgreifen
    • Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig nach dem GSVG oder ASVG (je nach Beteiligungsausmaß)
    • Gewinne sind durch die Gesellschaft selbst zu versteuern (Körperschaftssteuer in Höhe von 25%); werden Gewinne ausgeschüttet unterliegen diese sodann der Kapitalertragssteuer in Höhe von ebenfalls 25%
    • Jahresabschluss muss im Firmenbuch veröffentlicht werden
    • Keine Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (unabhängig vom Umsatz) möglich – es muss immer eine doppelte Buchführung geführt werden
    • Die GmbH wird durch Organe vertreten (Geschäftsführer, Generalversammlung und eventuell durch einen Aufsichtsrat)
    • Verpflichtend ins Firmenbuch einzutragen – unabhängig vom erzielten Jahresumsatz

 

Unternehmensbesteuerung

Körperschaftsteuer

In Österreich ansässige Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) unterliegen mit ihren gesamten Einkünften der Körperschaftsteuer. Gewinne werden dabei mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% besteuert.

Die effektive Durchschnittssteuerbelastung beträgt in Österreich laut BAK Taxation Index 2015 (herausgegeben von BAK Basel in Zusammenarbeit mit dem ZEW) 22,4 %. Damit fällt die Besteuerung niedriger aus als in Italien (23,1 %), Belgien (27,0 %), Deutschland (29,3 %) und Frankreich (34,9 %).

Gruppenbesteuerung als großes Plus für Headquarters

Nach Ansicht der Steuerexperten des Wirtschaftsprüfers KPMG profitieren Unternehmen vor allem von der Gruppenbesteuerung. Für internationale Konzerne, aber auch kleinere ausländische Unternehmen mit Tochtergesellschaften bringt es enorme Vorteile, Geschäftsaktivitäten nach Österreich zu verlagern. Österreich bietet sich mit dieser Regelung als Headquarter-Standort hervorragend an, insbesondere für die Region Osteuropa.

Bei der Gruppenbesteuerung werden die Gewinne und Verluste inländischer Gruppenmitglieder und ebenso die Verluste ausländischer Gruppentöchter gegengerechnet und dadurch wird die Berechnungsbasis für die Körperschaftsteuer reduziert. Die Gruppenbesteuerung kann ab einer Beteiligungsquote von 50% und einer Aktie in Anspruch genommen werden.

Bei Unternehmenskäufen kann der aktivierte Firmenwert über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben werden, was in anderen Ländern derzeit nicht möglich ist.

Abschreibungsmöglichkeiten

Zahlreiche Abschreibungsmöglichkeiten senken die effektive Steuerbelastung für Unternehmen auf rund 22%.

Die effektive Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften liegt laut BAK Taxation Index 2015 (herausgegeben von BAK Basel in Zusammenarbeit mit dem ZEW) in Österreich bei 22,4%. Dafür sorgen zahlreiche Abschreibungsmöglichkeiten wie etwa der Verlustabzug oder die Übertragung stiller Reserven.

Forschungsfreibetrag

Mit der Anfang 2016 von 10 auf 12% erhöhten Forschungsprämie für Aufwendungen zur eigenbetrieblichen F&E sowie Auftragsforschung werden die Rahmenbedingungen für unternehmerische Innovationen weiter verbessert. Auf diese Prämie besteht ein Rechtsanspruch und sie wird in bar ausbezahlt.

Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragsteuer beträgt für Privatpersonen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen 25%, wobei mit dieser Besteuerung vielfach bereits die Einkommensteuer abgegolten ist.

Belastungen wie Gewerbesteuer oder Vermögensteuer, die in anderen Ländern durchaus üblich sind, existieren in Österreich nicht.

AUSTRIAN LIMITED LIABILITY COMPANY (GMBH)

There are endless possibilities existing for using an Austrian entity in connection with tax planning.Company registered in Austria can achieve tax-free dividends and capital gains from foreign participations, even if the foreign entity is in an offshore jurisdiction.

Austria does not recognize any C.F.C. legislation, nor any thin-cap rules or debt equity ratios. Therefore, you can leverage an Austrian company by acquiring funds towards investments. Any interest resulting from that loan is fully tax deductible. There is no withholding tax due on payments to a foreign lender, even if that interest is paid to an offshore company or non-treaty jurisdiction.

Company in Austria also serves perfectly as a royalty company – for the purpose of receiving royalties for patents or other intellectual property from subsidiaries and third parties. With more than 60 double tax treaties, many countries have reduced or 0% withholding tax on incoming and outgoing royalties.

Since Austria is an EU Member State, the EU Savings and Royalty Directive can be applied which foresees that, provided the parent company holds at least 10 % of the shares of a subsidiary within the European Union for at least a period of one year, there is no withholding tax levied upon royalty payments to an Austrian company.

  • Modern and efficient multilingual banking & financial services sector;
  • Excellent air and sea connections and telecommunications services;
  • Professional, reputable and efficient Government and Tax Authorities;
  • A mature professional services sector;
  • Very low expense level (fees) for financial and professional service provision compared to other Jurisdictions. The difference is more evident in the case of professional service recurring costs (administration, accounting & tax compliance) are estimated to be at 35- 40% of Western European rates.
Platzhalter

Confirmation statement

50,00

All private limited companies and Limited partnerships registered in the UK must deliver a confirmation statement to Companies House at least once every 12 months.